Das Jahr 2004 hält für Sie als Patienten einige unangenehme Überraschungen bereit:
Neben der Praxisgebühr von 10 € pro Quartal , die Sie in der Hausarztpraxis oder bei Fachärzten ohne Überweisung entrichten müssen, gibt es auch in der Apotheke einige Neuerungen:
- Ab 01.01.2004 entfallen für die Patienten aller gesetzlichen Krankenkassen und für Sozialhilfeempfänger die Befreiungen von der Rezeptgebühr (Ausnahme: Kinder unter 18 Jahren).Deshalb wird es für Sie sehr wichtig, in Zukunft die Belege sowohl beim Arzt als auch in der Apotheke sorgfältig zu sammeln. Nutzen Sie dazu die Vorteile unserer kostenlosen Kundenkarte! Sie können dann im Lauf des Jahres mit dem Sammelbeleg, einem Nachweis über Ihre Einkünfte und evtl. einem ärztlichen Attest über eine chronische Erkrankung einen Antrag auf Befreiung stellen. Eine Befreiung kann nur noch bis zum Jahresende erteilt werden.Befreiungsgrenzen:
Chronisch Kranke: werden befreit, sobald sie 1% des Jahresbrutto-Familieneinkommens an Zuzahlungen (Arzt, Apotheke, Krankenhaus usw.) geleistet haben.
Für alle anderen: gilt als Belastungsgrenze 2% des Jahresbrutto- Familieneinkommens. - Die Rezept-Zuzahlungen ändern sich wie folgt:
Bisher war die Packungsgröße des Arzneimittels für die Zuzahlung entscheidend; ab 01.01.2004 richtet sich die Zuzahlung nach dem Preis des
Arzneimittels:Arzneimittel kostet bis zu 50 €: Mindestzuzahlung 5 €
Arzneimittel kostet zwischen 50 und 100 €: 10% des Preises, 5 – 10 €
Arzneimittel kostet über 100 €: Höchstzuzahlung 10 € - Zuzahlungen für „zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“, z. B. Windeln, Krankenunterlagen, Insulinspritzen:
Zuzahlung: 10% des Preises, aber höchstens 10 € pro Monat je IndikationDas bedeutet: Ist eine Person z. B. Diabetiker und benötigt Inkontionenzprodukte muss er für beide Produktgruppen bis zu 10 € pro Quartal bezahlen.
Hat er in einer Apotheke schon einmal im Quartal die 10 € bezahlt und holt sich noch einen Teil seines Bedarfs in einer anderen Apotheke, so ist diese verpflichtet, die Zuzahlung von 10%, max. 10 € noch einmal zu erheben. Der überzahlte Betrag wird dann nach Vorlage einer Quittung von der Krankenkasse wieder ausbezahlt. - Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel:
Diese werden nicht mehr erstattet. Bis dahin kann der Arzt auch weiterhin nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel weiter rezeptieren, er muss dies allerdings begründen. Bis April werden dann die Krankenkassen einen Ausnahmekatalog für wichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die weiter in der Erstattung bleiben, erarbeitet haben.Hinweis: Die Rezeptgebühren und die Praxisgebühr werden von der Arztpraxis und der Apotheke sofort an die Krankenkassen weitergeleitet und stellen keine Mehreinnahmen für Praxis oder Apotheke dar. Auch wir sind mit dieser Regelung natürlich nicht besonders glücklich, aber per Gesetz dazu verpflichtet, diese Gebühren zu erheben.
Für Sie wird es in Zukunft umso wichtiger, sich geleistete Zahlungen quittieren zu lassen und die Belege sorgfältig aufzubewahren!
Seit dem 1. April 2007 machen Kunden und Apotheken die vom Gesetzgeber gewollten Rabattverträge schwer zu schaffen. Hierbei ist die Apotheke verpflichtet, dem Kunden eines der Arzneimittel auszuhändigen, deren Hersteller einen sog. „Rabattvertrag“ mit der zuständigen Krankenkasse geschlossen haben. Das muss nicht zwangsläufig das billigste Medikament sein. Allerdings haben wir in der Apotheke nur ganz geringe Spielräume – außer der verschreibende Arzt macht zur Bestätigung seiner Verordnung ein Kreuz im sog. „Aut-idem“-Feld.